AM-VO Abschnitt 4 Überprüfungen

Die Arbeitsmittelverordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen "alten" und "neuen" Maschinen (Arbeitsmittel). Zu den "alten Maschinen/Arbeitsmittel" zählen in erster Linie jene, die vor 1995 in Verkehr gebracht wurden, sowie solche für die es keine Vorschriften für das Inverkehrbringen gibt (z.B. Silos, Leitern, etc.) Für diese sind die Beschaffenheitsanforderungen des 4. Abschnitt der AM-VO anzuwenden.

Die Glatztechnik Planungs und Überprüfungs GmbH überprüft sämtliche dieser "alten Maschinen/Arbeitsmittel", legt die erforderliche sicherheitstechnische Maßnahme fest, und stellt entsprechende Befunde aus.